BESONDERHEITEN AUSSERHALB DER BAUZONE - EIN ÜBERBLICK
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen sind ausserhalb der Bauzone besonders vielfältig. Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) regelt den Grundstückverkehr. Es sind jedoch nicht alle Grundstücke diesem Gesetz unterstellt und deshalb frei handelbar. Auch besteht die Möglichkeit gewisse Gebäude aus dem BGBB zu entlassen, falls diese für die Landwirtschaft definitiv nicht mehr benötigt werden. Es gibt auch weitergehende öffentlich-rechtliche Einschränkungen, so beispielsweise, wenn Grundstücke Bestandteil eines landwirtschaftlichen Gewerbes sind. Wer ein BGBB-Grundstück kaufen will, benötigt dazu eine Erwerbsbewilligung. Zuständig sind die kantonalen Bodenrechtsbehörden.
Auch den Bauvorschriften ist Beachtung zu schenken. So trennt die Raumplanung grundsätzlich Baugebiet von Nichtbaugebiet. Die Plattform Terra vermittelt ausschliesslich Objekte ausserhalb der Bauzone. Neubauten sind vorwiegend nur für landwirtschaftliche Bauten möglich oder wenn eine Standortgebundenheit vorliegt. Ersatzneubauten von bestehenden, altrechtlichen Wohnhäusern sind hingegen möglich, egal ob diese jemals der Landwirtschaft gedient haben .
Das Team der Plattform Terra hat sich auf die gängigen Fragestellungen ausserhalb der Bauzone spezialisiert.
Geltungsbereich des BGBB
Mit der Einführung des Bodenrechts wurden die betroffenen Grundstücke ausserhalb der Bauzone von Gesetzes wegen dem BGBB unterstellt. Vereinfacht dargelegt, gilt das BGBB für Grundstücke die grösser als 25 Aren sind sowie für Klein- und Waldgrundstücke, die einem landwirtschaftlichen Gewerbe angehören.
Landwirtschaftliches Gewerbe
Grundstücke im Eigentum derselben Person gelten in Ihrer Gesamtheit als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn für deren Bewirtschaftung mindestens eine Standardarbeitskraft (SAK) notwendig ist (Art. 7 BGBB). Die Kantone können diese Grenze auf 0.6 SAK reduzieren, wovon etliche Kantone Gebrauch machen.
Entlassungen aus dem BGBB
Oftmals besteht eine Liegenschaft aus mehreren Bestandteilen. So umfasst sie z.B. Gebäude, Land und Waldflächen. Wurde der einstmalige Landwirtschaftsbetrieb vor längerer Zeit stillgelegt, die Landfläche verpachtet und die Gebäude zu privaten Wohn- oder Ferienzwecken genutzt, können die Gebäude grundsätzlich abparzelliert und aus dem BGBB entlassen werden.
Erwerbsanforderungen
Wer ein dem BGBB unterstelltes Grundstück erwerben will, benötigt eine Erwerbsbewilligung von der kantonalen Bewilligungsbehörde (Art. 61 und 63 BGBB). Es gilt das Selbstbewirtschaftungsprinzip. Der Erwerber/die Erwerberin muss das Grundstück also künftig selbst bewirtschaften, dazu muss er / sie ausgebildet sein und/oder entsprechende Erfahrungen aufweisen können. Je grösser das Grundstück, desto höher sind die Anforderungen an die Ausbildung und Erfahrung. Auch ein Erwerb zur hobbymässigen Bewirtschaftung ist also möglich. Zudem darf der Kaufpreis nicht übersetzt sein und das Grundstück darf nicht zu weit entfernt liegen, falls der Erwerb bereits einen Landwirtschaftsbetrieb besitzt. Der Gesetzgeber hat hier Ausnahmen vom Selbstbewirtschaftungsprinzip erlassen, welche unter Art. 64 BGBB einsehbar sind. Ein Kauf einer Pachtliegenschaft ist demzufolge möglich.