BETRIEB VERPACHTEN
Sie haben den Betrieb bisher selbst bewirtschaftet und treten bald in den wohlverdienten Ruhestand oder orientieren sich neu?
Der Betrieb war bereits verpachtet und Sie suchen neue Pächter?
Sie sind Entscheidungsträger für eine Stiftung oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft?
Haben Sie spezifische Anforderung an die Bewirtschaftung oder die neue Pächterfamilie?
Wir helfen Ihnen die passenden Personen zu finden!
Wenn auch die Anzahl der Pachtbetriebe in der Schweiz rückläufig ist, bleibt die Gewerbepacht weiterhin von grosser Bedeutung. So wird rund jeder sechste Landwirtschaftsbetrieb in der Schweiz als Pachtbetrieb geführt.
Einige Hinweise zu den rechtlichen Rahmenbedingungen:
Pachtrecht
Gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG) sind die Pachtzinse für landwirtschaftliche Gewerbe durch die kantonale Bewilligungsbehörde zu bewilligen. Der Pachtzins setzt sich aus einer Verzinsung des Ertragswertes und einer Abgeltung der Verpächterlasten zusammen. Die Berechnungsdetails sind in der Pachtzinsverordnung des Bundes geregelt. Massgebend ist dabei immer eine aktuelle Ertragswertschatzung des Pachtbetriebes.
Landwirtschaftliche Begriffsverordnung
Wer Direktzahlungen betragen will, muss Bewirtschafter oder Bewirtschafterin eines anerkannten Landwirtschaftsbetriebes sein. Als Betrieb gilt ein landwirtschaftliches Unternehmen, das Pflanzenbau oder Nutztierhaltung betreibt, unabhängig von anderen Betrieben ist, ein eigenes Betriebsergebnis ausweist und während des ganzen Jahres bewirtschaftet wird. Die Einzelheiten sind in der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) geregelt. Die Anerkennung des Betriebs muss beim zuständigen Landwirtschaftsamt beantragt werden.